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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 79
Bildstellenwesen
Die von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden errichteten und unterhaltenen Kreis- und Stadtbildstellen (kommunale Medienzentren) versorgen die Schulen und die Träger außerschulischer Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Medien und erfüllen die damit zusammenhängenden pädagogischen Aufgaben.