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Art. 87
Sicherungsmaßnahmen
Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
- 1.
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der vorläufige Ausschluss vom Besuch des Unterrichts und sonstigen Schulveranstaltungen nach Art. 28 oder der praktischen Ausbildung auch bei bestehender Schulpflicht, wenn das Verhalten das eigene Leben oder die eigene Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit von Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrkräften und sonstigen an Schulen tätigen Personen oder anderen Personen im Rahmen ihrer schulischen oder praktischen Ausbildung gefährdet oder eine solche Gefährdung zu erwarten ist und die Gefahr nicht anders abwendbar ist,
- 2.
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die Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit Ablauf des achten Schulbesuchsjahres sowie der Berufsschulpflicht, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler oder die Arbeit oder Gesundheit von Lehrkräften und sonstigen an Schulen tätigen Personen schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.