Inhalt

BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 81
Zweck
1Schulversuche und MODUS-Schulen dienen der Weiterentwicklung des Schulwesens. 2Sie haben den Zweck, neue Organisationsformen für Unterricht und Erziehung einschließlich neuer Schularten und wesentliche inhaltliche Änderungen zu erproben.