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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 72
Durchführungsvorschriften
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere Zusammensetzung, Amtszeit, Mitgliedschaft, Auswahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung zu regeln.