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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 62
Schülermitverantwortung, Schülervertretung
(1) 1Im Rahmen der Schülermitverantwortung soll allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben werden, Leben und Unterricht ihrer Schule ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten; hierfür werden Schülersprecher und Schülersprecherinnen sowie deren Stellvertreter und deren Stellvertreterinnen gewählt. 2Die Schülerinnen und Schüler werden dabei von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, von den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten unterstützt. 3Zu den Aufgaben der Schülermitverantwortung gehören insbesondere die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die Übernahme von Ordnungsaufgaben, die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schülerinnen und Schüler und die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen. 4Zu den Rechten der Schülermitverantwortung gehört es,
1.
in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht),
2.
Wünsche und Anregungen der Schülerinnen und Schüler an Lehrkräfte, die Leiterin oder den Leiter der Schule und den Elternbeirat zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht),
3.
auf Antrag der betroffenen Schülerinnen und Schüler ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn diese glauben, es sei ihnen Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht),
4.
Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrkräften, bei der Leiterin oder beim Leiter der Schule und im Schulforum vorzubringen (Beschwerderecht),
5.
bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen und im Schulforum mitzuwirken,
6.
zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der Lehrpläne zum Unterricht Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten.
5Die Rechte einzelner Schülerinnen und Schüler nach Art. 56 bleiben unberührt.
(2) 1Die Aufgaben der Schülermitverantwortung werden insbesondere durch folgende Einrichtungen der Schülervertretung wahrgenommen:
1.
Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter,
2.
Klassensprecherversammlung,
3.
erste, zweite und dritte Schülersprecherin bzw. erster, zweiter und dritter Schülersprecher,
4.
Schülerausschuss,
5.
Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher im Bereich der Mittelschulen,
6.
Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher,
7.
Landesschülerkonferenz.
2Soweit die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen zusammengefasst sind, tritt an die Stelle der Klassensprecherin bzw. des Klassensprechers die Jahrgangsstufensprecherin bzw. der Jahrgangsstufensprecher; neben den Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprechern können Kurssprecherinnen und Kurssprecher vorgesehen werden.
(3) 1Ab Jahrgangsstufe 5 wählt jede Klasse aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und ihren bzw. seinen Stellvertreter. 2In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, ob eine Wahl im Sinne des Satzes 1 durchgeführt wird. 3Der Klassensprecherin bzw. dem Klassensprecher obliegen die Aufgaben der Schülermitverantwortung als Schülervertretung für die Klasse.
(4) 1Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher, ihre jeweiligen Stellvertreter sowie die Schülersprecherinnen und Schülersprecher bilden die Klassensprecherversammlung. 2Die Klassensprecherversammlung behandelt Fragen, die über den Kreis einer Klasse hinaus für die gesamte Schülerschaft von Interesse sind.
(5) 1 Ab Jahrgangsstufe 5 wählen die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter die drei Schülersprecherinnen und Schülersprecher; das Schulforum kann beschließen, das Wahlrecht auf alle Schülerinnen und Schüler auszudehnen. 2Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher bilden den Schülerausschuss. 3Der Schülerausschuss ist ausführendes Organ der Klassensprecherversammlung; er kann im Rahmen der Aufgaben der Schülermitverantwortung und der Beschlüsse der Klassensprecherversammlung der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat, dem Schulforum, dem Aufwandsträger und einzelnen Lehrkräften Wünsche und Anregungen vortragen. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schülerausschuss über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüsse der Lehrerkonferenz, soweit sie allgemeine Schülerangelegenheiten betreffen. 5Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen des Schülerausschusses binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit. 6Im Fall der Ablehnung ist das Ergebnis – auf Antrag schriftlich – zu begründen.
(6) 1Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher, im Bereich der Mittelschule die Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher wählen aus ihrer Mitte für die jeweiligen Regierungsbezirke bzw. Dienstbereiche der Ministerialbeauftragten die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Die Anzahl der gewählten Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher beträgt
1.
für die Mittelschulen sieben,
2.
für die Realschulen neun,
3.
für die Gymnasien neun,
4.
für die Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien insgesamt sieben,
5.
für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen insgesamt vier und
6.
für die Förderschulen sieben.
3Zu den Aufgaben der Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher gehört insbesondere der Erfahrungsaustausch bezüglich der die jeweilige Schulart betreffenden Angelegenheiten. 4Die insgesamt 43 Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher bilden die Landesschülerkonferenz (Art. 62a).
(7) 1 Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter können für jeweils ein Schuljahr eine Verbindungslehrkraft wählen; wählbar sind Lehrkräfte, die an der Schule mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit unbefristet beschäftigt sind, sowie Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer unter entsprechenden Voraussetzungen. 2Das Schulforum kann beschließen, dass die Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler erfolgt. 3Die Verbindungslehrkräfte pflegen die Verbindung zwischen Schulleiterin bzw. Schulleiter und Lehrkräften einerseits und den Schülerinnen und Schülern andererseits. 4Sie beraten die Einrichtungen der Schülermitverantwortung und vermitteln bei Beschwerden.
(8) Auf Antrag gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung oder des Schülerausschusses an Vollzeitschulen in der Regel einmal im Monat Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit zu einer Besprechung zusammenzukommen.
(9) 1Das Nähere regelt die Schulordnung. 2Für berufliche Schulen können die Einrichtungen und die Wahl der Schülervertretung in der Schulordnung abweichend von den Absätzen 2 bis 5 geregelt werden.
(10) Die notwendigen Kosten der Wahrnehmung der Aufgaben der Schülermitverantwortung auf der Stadt-, Landkreis-, Bezirks- und Landesebene trägt der Freistaat Bayern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.