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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 6
Gliederung des Schulwesens
(1) 1Das Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende und berufliche Schularten. 2Diese haben im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags ihre eigenständige, gleichwertige Aufgabe.
(2) Es bestehen folgende Schularten:
1.
Allgemein bildende Schulen:
a)
die Grundschule,
b)
die Mittelschule,
c)
die Realschule,
d)
das Gymnasium,
e)
die Schulen des Zweiten Bildungswegs:
aa)
die Abendrealschule,
bb)
das Abendgymnasium,
cc)
das Kolleg;
2.
Berufliche Schulen:
a)
die Berufsschule,
b)
die Berufsfachschule,
c)
die Wirtschaftsschule,
d)
die Fachschule,
e)
die Fachoberschule und die Berufsoberschule (Berufliche Oberschule),
f)
die Fachakademie;
3.
Förderschulen (Schulen zur sonderpädagogischen Förderung):
a)
allgemein bildende Förderschulen,
b)
berufliche Förderschulen;
4.
Schulen für Kranke.
(3) Innerhalb einer Schulart können Ausbildungsrichtungen, die einen gemeinsamen besonderen Schwerpunkt des Lehrplans bezeichnen (z.B. Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium) und Fachrichtungen für gleichartige fachliche Zielsetzungen (z.B. Technikerschule für Elektrotechnik) eingerichtet werden.
(4) 1Auf Antrag des Schulaufwandsträgers können an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien sowie an den entsprechenden Förderschulen schulische Ganztagsangebote in eigenen Ganztagsklassen in rhythmisierter Form (gebundenes Ganztagsangebot) oder bzw. und in klassen- und jahrgangsübergreifender Form (offenes Ganztagsangebot) eingerichtet werden. 2Um dem Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler mit bzw. mit drohender Behinderung Rechnung zu tragen, können schulische Ganztagsangebote entsprechend Satz 1 mit Leistungen der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ergänzt bzw. zu einem gemeinsamen Bildungs- und Betreuungsangebot verbunden werden. 3Die Planungen zu Ganztagsangeboten erfolgen im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 4Die Einrichtung der Ganztagsangebote erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Haushalt bereit gestellten Stellen und Mittel. 5Die Wahlfreiheit zwischen Halbtagsschule und Ganztagsangeboten im Bereich der staatlichen Schulen wird gewährleistet; es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch eines Ganztagsangebots. 6Schülerinnen und Schüler, die von ihren Erziehungsberechtigten für ein Ganztagsangebot angemeldet wurden, sind verpflichtet, an diesem teilzunehmen.