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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 45
Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinien und Bildungsstandards
(1) 1Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Lehrpläne, die Stundentafel, in der Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart festgelegt ist, und sonstige Richtlinien. 2Lehrpläne, Stundentafeln und Richtlinien richten sich nach den besonderen Bildungszielen und Aufgaben der jeweiligen Schulart; sie haben die Vermittlung von Wissen und Können und die erzieherische Aufgabe der Schule zu berücksichtigen. 3Wissen und Können beziehen sich auch auf Standards, die in länderübergreifenden Verfahren mit Zustimmung des Staatsministeriums festgelegt werden.
(2) 1Lehrpläne, Stundentafeln und Richtlinien erlässt, bei grundlegenden Maßnahmen im Benehmen mit dem Landesschulbeirat (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1), das zuständige Staatsministerium. 2Bei Lehrplänen und Stundentafeln für berufliche Schulen handelt es hierbei im Benehmen mit den betreffenden Staatsministerien, Verbänden und Organisationen, für Fachakademien außerdem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. 3Bei kommunalen beruflichen Schulen kann es sich auf die Genehmigung beschränken. 4Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die einzelnen Schularten und deren Jahrgangsstufen unter Berücksichtigung der einzelnen Ausbildungs- und Fachrichtungen in den Stundentafeln vor allem Folgendes festzulegen:
1.
die Unterrichtsfächer,
2.
die Verbindlichkeit der Unterrichtsfächer (Pflichtfach, Wahlpflichtfach, Wahlfach),
3.
die Mindest- und Höchstsumme der wöchentlichen Unterrichtsstunden aller Unterrichtsfächer,
4.
die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden, die auf jedes Unterrichtsfach entfallen,
5.
Kurse innerhalb oder an Stelle von Fächern gemäß Art. 50 Abs. 3,
6.
sonstige verbindliche Schulveranstaltungen.
5Dabei ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Aufwandsträger Rücksicht zu nehmen. 6Soweit der einzelnen Schule in den Stundentafeln vom zuständigen Staatsministerium in Einzelfragen Entscheidungen eingeräumt werden, können diese in der Rechtsverordnung dem Schulforum übertragen werden.
(3) 1Zur Erstellung von Lehrplänen beruft das zuständige Staatsministerium Lehrplankommissionen. 2Lehrpläne sind nach Maßgabe fachlicher, didaktischer, pädagogischer und schulpraktischer Gesichtspunkte zu erstellen und aufeinander abzustimmen. 3Den Lehrplänen für die Berufsschulen und Berufsfachschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde gelegt.