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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 44
Wahl des schulischen Bildungswegs
(1) 1Soweit nicht Pflichtschulen zu besuchen sind, haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung zu wählen. 2Für die Aufnahme sind Eignung und Leistung der Schülerin bzw. des Schülers maßgebend.
(2) 1Für Schulen, die nicht Pflichtschulen sind, wird das zuständige Staatsministerium ermächtigt, die Voraussetzungen der Aufnahme (einschließlich Altersgrenzen) und eine Probezeit in der Schulordnung zu regeln; dabei kann die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Leistungsfeststellung abhängig gemacht werden. 2Ab Jahrgangsstufe 10 kann die Aufnahme versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat durch die Anwesenheit des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet wäre.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort besteht nicht.
(4) 1Die Zulassung zu einer Ausbildungs- oder Fachrichtung einer Schulart darf im notwendigen Umfang nur dann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze erheblich übersteigt und ein geordneter Unterrichtsbetrieb nicht mehr sichergestellt werden kann. 2Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesschulbeirat durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zulassung nach Gesichtspunkten der Eignung und der Leistung zu regeln; Wartezeit und Härtefälle sollen berücksichtigt werden; für kommunale Schulen kann der Schulträger dies durch eine Satzung regeln, falls eine Rechtsverordnung für die betreffende Schulart und Ausbildungsrichtung nicht erlassen worden ist.