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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 40
Berufsschulberechtigung
1Zum Besuch der Berufsschule sind berechtigt:
1.
Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden,
2.
Personen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung eine Umschulung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.
2Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule zu gestatten. 3Nicht mehr berufsschulpflichtige Personen sind zum Besuch des Berufsgrundschuljahres berechtigt.