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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 39
Berufsschulpflicht
(1) Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht wird die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit keine andere in Art. 36 genannte Schule besucht wird.
(2) 1Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; davon ausgenommen sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung. 2Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. 3Die Berufsschulpflicht nach Satz 1 schließt die Verpflichtung zum Besuch des Berufsgrundschuljahres ein, wenn es für den gewählten Ausbildungsberuf nach Art. 11 Abs. 4 eingeführt ist.
(3) 1Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer
1.
in den Vorbereitungsdienst nach Art. 26 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 35 Abs. 2 LlbG oder §§ 11, 12 der Bundeslaufbahnverordnung oder einen entsprechenden Vorbereitungsdienst nach dem Laufbahnrecht eines anderen Dienstherrn eingestellt wurde,
2.
der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört,
3.
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableistet,
4.
ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat,
5.
den mittleren Schulabschluss erreicht hat,
6.
von der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 entlassen ist.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) 1Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis können allgemein oder im Einzelfall vom Besuch der Berufsschule befreit werden
1.
bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen,
2.
nach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht,
3.
bei Vorliegen eines Härtefalls.
2Absatz 2 bleibt unberührt.