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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 20
Förderschwerpunkte, Aufbau und Gliederung der Förderschulen
(1) Förderschulen können gebildet werden für
1.
den Förderschwerpunkt Sehen,
2.
den Förderschwerpunkt Hören,
3.
den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
4.
den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
5.
den Förderschwerpunkt Sprache,
6.
den Förderschwerpunkt Lernen,
7.
den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.
(2) 1Die Schulen umfassen
1.
Förderzentren mit Klassen
a)
der Grundschulstufe mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4, wobei die Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 2 als Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen geführt und um eine Jahrgangsstufe 1 A erweitert werden können, wenn die Diagnose- und Fördermaßnahmen für die Jahrgangsstufen 1 und 2 ein drittes Schulbesuchsjahr erfordern; bei Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören ist die Jahrgangsstufe 1 A verpflichtend.
b)
der Mittelschulstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder Teilstufen davon und, sofern Mittlere-Reife-Klassen gebildet werden können, auch mit der Jahrgangsstufe 10, wobei zur Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung die Jahrgangsstufen 7 bis 9 als sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen ausgebildet werden können,
c)
der Berufsschulstufe mit den Jahrgangsstufen 10 bis 12 bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wobei die Berufsschulstufe auch die Aufgaben der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt erfüllt,
d)
– mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde – des Berufsvorbereitungsjahres bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung,
2.
sonstige allgemein bildende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
3.
berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.
2Um gleiche Abschlüsse zu erreichen, kann der Unterricht außer bei den Förderzentren über eine Jahrgangsstufe mehr als bei den vergleichbaren allgemeinen Schulen vorgesehen verteilt werden. 3Klassen der Mittelschulstufen zur sonderpädagogischen Förderung, die auf der Grundlage der Lehrpläne der Mittelschule unterrichten und die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 erfüllen, können die Bezeichnung Mittelschule zur sonderpädagogischen Förderung führen. 4Förderzentren können auch ohne ein Ganztagsangebot im Sinn des Art. 6 Abs. 4 die Bezeichnung Mittelschule führen, wenn ein teilstationäres Betreuungsangebot der Jugendhilfe oder Sozialhilfe besteht.
(3) 1Förderzentren, die die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren. 2Die Förderschulen im Sinn von Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 führen die Bezeichnung der entsprechenden allgemeinen Schulart mit dem Zusatz „zur sonderpädagogischen Förderung“ und der Angabe des Schwerpunkts nach Abs. 1. 3Förderschulen können Klassen für Kranke angegliedert werden.