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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz – BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl. S. 598) BayRS 932-1-B (Art. 1–34)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Teil Eisenbahnen (Art. 1–10)
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1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–2)
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2. Abschnitt Öffentliche Eisenbahnen (Art. 3–5)
Art. 3 Bauliche Anlagen und Lichtquellen in der Nähe von Schienenwegen
Art. 4 Schutzmaßnahmen
Art. 5 Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur
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3. Abschnitt Nichtöffentliche Eisenbahnen (Art. 6–8)
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4. Abschnitt Aufsicht, Rechtsverordnungen (Art. 9–10)
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II. Teil Seilbahnen (Art. 11–29)
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III. Teil Sonstige Bahnen besonderer Bauart (Art. 30)
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IV. Teil Bußgeldvorschriften (Art. 31)
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V. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 32–34)
Inhalt
BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
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2. Abschnitt Öffentliche Eisenbahnen
Art. 3 Bauliche Anlagen und Lichtquellen in der Nähe von Schienenwegen
Art. 4 Schutzmaßnahmen
Art. 5 Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur