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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 16
Genehmigung der technischen Planung
(1) 1Eine Seilbahn darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der technischen Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 2Die Genehmigung kann auch für Teilplanungen erteilt werden.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
1.
auf Grund der technischen Planung der Seilbahn angenommen werden kann, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
2.
ein Plan vorgelegt wird, der den Anforderungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG entspricht; dabei ist die Aufnahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke in den Plan nicht erforderlich,
3.
die in dem gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 vorzulegenden Sicherheitsbericht genannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken bei der technischen Planung berücksichtigt worden sind,
4.
das nach den Art. 18 bis 21 der Verordnung 2016/424 nötige Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und
5.
eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, die die Erfüllung der unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der in den Art. 18 bis 21 der Verordnung Nr. 2016/424 und Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltenen Vorgaben zum Konformitätsbewertungsverfahren und zur CE-Kennzeichnung zu überwachen.
(3) Das Versetzen von Altanlagen kann ohne Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 genehmigt werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen werden kann und eine diesbezügliche Prüfbescheinigung vorliegt.