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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 20
Betriebsleitung
(1) 1Der Unternehmer einer Seilbahn hat einen Betriebsleiter und mindestens einen Stellvertreter zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. 2Der Betriebsleiter und in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Seilbahn verantwortlich.
(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter oder zum Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die technische Aufsichtsbehörde.
(3) Die Bestellung eines Betriebsleiters entbindet den Unternehmer einer Seilbahn nicht von der Verpflichtung nach Art. 19.
(4) Für Schlepplifte und für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs kann die technische Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 zulassen.