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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz – BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl. S. 598) BayRS 932-1-B (Art. 1–34)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Teil Eisenbahnen (Art. 1–10)
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II. Teil Seilbahnen (Art. 11–29)
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1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 11–12)
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2. Abschnitt Bau und Betrieb von Seilbahnen (Art. 13–24)
Art. 13 Bau- und Betriebsgenehmigung
Art. 14 Genehmigungsverfahren
Art. 15 Technische Änderungen
Art. 16 Genehmigung der technischen Planung
Art. 17 Betriebseröffnung
Art. 18 Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen
Art. 19 Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs
Art. 20 Betriebsleitung
Art. 21 Versicherungspflicht
Art. 22 Mitteilungspflicht
Art. 23 Weiterführungsgenehmigung
Art. 24 Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter
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3. Abschnitt Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen (Art. 25–29)
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III. Teil Sonstige Bahnen besonderer Bauart (Art. 30)
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IV. Teil Bußgeldvorschriften (Art. 31)
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V. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 32–34)
Inhalt
BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
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Art. 19
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs
Der Unternehmer einer Seilbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Seilbahn ordnungsgemäß zu unterhalten.