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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 19
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs
Der Unternehmer einer Seilbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Seilbahn ordnungsgemäß zu unterhalten.