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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz – BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl. S. 598) BayRS 932-1-B (Art. 1–34)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Teil Eisenbahnen (Art. 1–10)
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II. Teil Seilbahnen (Art. 11–29)
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1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 11–12)
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2. Abschnitt Bau und Betrieb von Seilbahnen (Art. 13–24)
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3. Abschnitt Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen (Art. 25–29)
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III. Teil Sonstige Bahnen besonderer Bauart (Art. 30)
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IV. Teil Bußgeldvorschriften (Art. 31)
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V. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 32–34)
Inhalt
BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
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II. Teil Seilbahnen
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 11–12)
2. Abschnitt Bau und Betrieb von Seilbahnen (Art. 13–24)
3. Abschnitt Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen (Art. 25–29)