Inhalt
    
    
            11.
           
            Vorläufige Amtsenthebung (§ 54 BNotO)
          
          
          
          Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach § 54 Abs. 1 BNotO. Von der vorläufigen Amtsenthebung sind die übrigen Aufsichtsbehörden und die Landesnotarkammer unverzüglich zu unterrichten.