Inhalt
5. Beschäftigung juristischer Mitarbeiter
5.1
Der Beschäftigungsvertrag und dessen Änderungen sind der Landesnotarkammer und der Notarkasse in schriftlicher Form vorzulegen. Diese geben jeweils gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Übersendung einer Ablichtung des Beschäftigungsvertrags eine Stellungnahme ab, ob der Vertrag unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf §§ 8 und 9 NotV und Abschnitt IV Nr. 3 der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern nach § 67 Abs. 2 BNotO (Amtl. Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse vom 24. November 1999), gebilligt wird.
5.2
Das Ende der Beschäftigung ist dem Präsidenten des Landgerichts, der Landesnotarkammer und der Notarkasse schriftlich anzuzeigen. Der Präsident des Landgerichts unterrichtet den Präsidenten des Oberlandesgerichts.