Inhalt
19.
Übergangsbestimmungen
Auf Wiederbestellungszusagen, die bis zum 30. Juni 2022 erteilt worden sind, findet Nr. 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anstelle von Nrn. 14.1 bis 14.8 in der aktuell geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Nr. 14.9 findet auch auf Fälle Anwendung, in denen die Wiederbestellungszusage bis zum 30. Juni 2022 erteilt worden ist.