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NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

8.   Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 2 BNotO) und des Amtsbereichs (§ 10a Abs. 2 und 3 BNotO)

8.1  

Die Genehmigung, eine Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 BNotO), soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden.

8.2  

Zuständig zur Entscheidung ist der Präsident des Oberlandesgerichts. Er soll sich mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ins Benehmen setzen, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Die Landesnotarkammer soll angehört werden.

8.3  

Der Notar hat die Genehmigung vor der Urkundstätigkeit rechtzeitig und unverzüglich, nachdem das Ersuchen um Beurkundung gestellt wurde, schriftlich zu beantragen. Er hat dabei die Gründe anzugeben, die die Vornahme rechtfertigen. In Eilfällen kann die Genehmigung mündlich beantragt und erteilt werden.

8.4  

Hat der Notar eine Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbezirks ohne Genehmigung vorgenommen, so hat er hiervon unverzüglich den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Landesnotarkammer zu benachrichtigen. Hierbei ist darzutun, warum Gefahr im Verzug vorlag.

8.5  

Der Notar hat eine Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbereichs der Landesnotarkammer unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen (§ 10a Abs. 3 BNotO).