Inhalt

3. Gemeinsame Berufsausübung, Bürogemeinschaft von Notaren, bürotechnische Zusammenarbeit

3.1 Gemeinsame Berufsausübung und Bürogemeinschaft

3.1.1 

Verträge über die gemeinsame Berufsausübung oder das Unterhalten gemeinsamer Geschäftsräume und deren Änderungen sind der Landesnotarkammer in schriftlicher Form vorzulegen. Diese teilt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (§ 1 Abs. 2 NotV) unter Übersendung einer Ablichtung des Vertrags mit, ob Bedenken gegen ihre Genehmigung bestehen.

3.1.2 

Die Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung oder die Aufgabe der gemeinsamen Geschäftsräume ist dem Präsidenten des Landgerichts und der Landesnotarkammer schriftlich unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Der Präsident des Landgerichts unterrichtet hiervon den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

3.2 Bürotechnische Zusammenarbeit

3.2.1 

Befinden sich die Geschäftsräume mehrerer Notare im gleichen Anwesen oder in einem vergleichbaren engen räumlichen Zusammenhang, so haben dies die Notare dem Präsidenten des Landgerichts und der Landesnotarkammer anzuzeigen. Der Präsident des Landgerichts unterrichtet hiervon den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

3.2.2 

Im Rahmen der Geschäftsprüfungen wird die Einhaltung der durch § 9 Abs. 1 und 3 BNotO und § 3 NotV gezogenen Grenzen besonders überprüft. Die Kriterien im Einzelnen regelt eine Verwaltungsvorschrift.