Inhalt
19.
Übergangsbestimmungen
19.1
Auf Wiederbestellungszusagen, die bis zum 30. Juni 2022 erteilt worden sind, findet Nr. 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anstelle von Nrn. 14.1 bis 14.8 in der aktuell geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Nr. 14.9 findet auch auf Fälle Anwendung, in denen die Wiederbestellungszusage bis zum 30. Juni 2022 erteilt worden ist.
19.2
Für Amtsprüfungen, die bereits vor dem 1. Mai 2025 eingeleitet worden sind, findet die Notarbekanntmachung in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.