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NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

6.   Nebentätigkeit (§ 8 BNotO)

6.1   Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO)

Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung ist jede Tätigkeit, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Als Vergütung gelten nicht

6.1.1  

der Ersatz von Fahrtkosten,

6.1.2  

Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro je Reisetag oder, sofern bei Anwendung der Reisekostenvorschriften für Beamte ein höherer Betrag zu erstatten wäre, bis zur Höhe dieses Betrags sowie

6.1.3  

der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

6.2   Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

6.2.1  

Die Genehmigungspflicht entfällt in den Fällen des § 8 Abs. 4 BNotO. Lehr- und Unterrichtstätigkeiten mit Ausnahme von Lehraufträgen an Universitäten und (Fach-)Hochschulen sind keine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung. Sie sind keine genehmigungsfreie Vortragstätigkeit, sondern genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO, wenn es sich um wiederholte Vorträge in bestimmten Zeitabständen handelt, die den Hörern einen Überblick über ein Wissensgebiet verschaffen, insbesondere auf eine Prüfung vorbereiten, und mit denen eine Vergütung verbunden ist.

6.2.2  

Die Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO gilt, wenn kein Versagungsgrund nach Nr. 6.4 vorliegt, als allgemein unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt für

6.2.2.1  

die Erteilung von Rechtskundeunterricht an Schulen einschließlich Berufsschulunterricht für Auszubildende zum Notarfachangestellten,

6.2.2.2  

die Mitwirkung an den juristischen Staatsprüfungen oder im Rahmen des Vorbereitungsdienstes,

6.2.2.3  

einzelne Nebentätigkeiten geringeren Umfangs, wenn die Vergütung hierfür jährlich insgesamt den in § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Betrag nicht übersteigt; derartige Nebentätigkeiten sind dem Präsidenten des Landgerichts anzuzeigen, und

6.2.2.4  

die Vortragstätigkeit bei Fortbildungsveranstaltungen des Bayerischen Notarvereins, der Landesnotarkammer sowie der Notarkasse, gegebenenfalls in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut.

6.3   Antrag auf Genehmigung

Im Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sind anzugeben
die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit,
der Auftraggeber der beabsichtigten Nebentätigkeit,
der Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit,
die Dauer der Nebentätigkeit mit Datumsangaben und
die voraussichtliche Vergütung einschließlich geldwerter Vorteile.
Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO sind im Antrag auf Genehmigung ferner anzugeben die Zahl und das Gebührenaufkommen der Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten des Unternehmens, die der Notar und sein Sozius in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung getätigt haben, sowie ob und wie der Notar an dem Unternehmen und dessen Tochtergesellschaften beteiligt ist; die Satzung des Unternehmens ist dem Antrag in Abschrift beizufügen.

6.4   Versagungsgründe

Die Genehmigung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BNotO) darf nicht erteilt werden, wenn im Einzelfall, auch unter Würdigung der voraussichtlichen Höhe der Vergütung, die Nebentätigkeit mit den dem Notar gesetzlich auferlegten Pflichten nicht vereinbar ist oder auch nur den Anschein eines Verstoßes gegen diese Pflichten hervorruft und dieser Anschein nicht anders als durch Versagung der Genehmigung vermieden werden kann. Der Anschein eines Verstoßes gegen die dem Notar gesetzlich auferlegten Pflichten wird insbesondere hervorgerufen, wenn

6.4.1  

die Tätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Notars so in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Amtspflichten behindert werden kann,

6.4.2  

die Tätigkeit den Notar in Widerstreit mit seinen Amtspflichten bringen kann,

6.4.3  

die Tätigkeit das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden kann,

6.4.4  

die Tätigkeit dem Ansehen des Notars oder der vorsorgenden Rechtspflege insgesamt abträglich sein kann; dies ist auch der Fall, wenn die Nebentätigkeit eine unzulässige Werbung für den Notar beinhaltet,

6.4.5  

im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO der Unternehmensgegenstand mit der Tätigkeit des Notars unvereinbar ist; bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Organmitgliedschaft mit der Tätigkeit als Notar sind der Aufgabenbereich des Organs, die konkrete Funktion, die dem Notar innerhalb des Organs zukommen soll, der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand etwaiger Tochtergesellschaften, Art und Umfang der voraussichtlichen künftigen beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfte des Unternehmens, Art und Umfang der bisher von dem Notar und seinem Sozius für das Unternehmen beurkundeten Vorgänge sowie eine eventuelle Beteiligung des Notars an dem Unternehmen und dessen Tochtergesellschaften besonders zu berücksichtigen.

6.5   Verfahren und Zuständigkeit

6.5.1  

Über die Gesuche um Genehmigung einer Nebentätigkeit entscheiden:

6.5.1.1  

das Staatsministerium der Justiz bei Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Abs. 1 BNotO),

6.5.1.2  

der Präsident des Landgerichts in den übrigen Fällen.

6.5.2  

Genehmigungen können zur Durchsetzung der beruflichen Pflichten des Notars mit einer Nebenbestimmung verbunden werden. Die Genehmigung kann insbesondere mit der Auflage versehen werden, dass der Notar sich jeglicher Beurkundungstätigkeit oder bestimmter Beurkundungstätigkeiten für den Auftraggeber der Nebentätigkeit, die Gesellschaft, deren Organ der Notar angehört, oder Beteiligungsunternehmen zu enthalten hat. Genehmigungen sind unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

6.5.3  

Der Notar, dem eine Nebentätigkeit genehmigt worden ist, hat jede Veränderung der Nebentätigkeit oder der Vergütung unverzüglich mitzuteilen.

6.6   Anwendung auf Notarassessoren

Auf Notarassessoren finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.