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NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

5.   Beschäftigung juristischer Mitarbeiter

5.1  

Der Beschäftigungsvertrag und dessen Änderungen sind der Landesnotarkammer und der Notarkasse in Ablichtung vorzulegen. Diese geben jeweils gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Übersendung einer Ablichtung des Beschäftigungsvertrags eine Stellungnahme ab, ob der Vertrag unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf §§ 8 und 9 NotV und Abschnitt IV Nr. 4 der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern nach § 67 Abs. 2 BNotO, gebilligt wird.

5.2  

Das Ende der Beschäftigung ist dem Präsidenten des Landgerichts, der Landesnotarkammer und der Notarkasse schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Der Präsident des Landgerichts unterrichtet den Präsidenten des Oberlandesgerichts.