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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 12.08
Entzug und Einschränkung des Schifferpatents
Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach Artikel 12.03 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt auch, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.