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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 12.01
Patentpflicht
Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m2 Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.