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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO) Vom 20. März 1976 (GVBl. S. 55)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften
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Zweiter Teil Verkehrsvorschriften
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Dritter Teil Zulassungsvorschriften
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Abschnitt XII Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
Artikel 12.01 Patentpflicht
Artikel 12.02 Schifferpatent
Artikel 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
Artikel 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
Artikel 12.05 Schiffsführerprüfung
Artikel 12.06 Inhalt des Schifferpatents
Artikel 12.07 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
Artikel 12.08 Entzug und Einschränkung des Schifferpatents
Artikel 12.09 Anerkennung anderer Schifferpatente
Artikel 12.10 Schifferpatent für den Rhein
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Abschnitt XIII Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
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Abschnitt XIV Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen
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Abschnitt XV Besatzung
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Vierter Teil Schlußvorschriften
Anlage A Schallzeichen
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Anlage Schiffahrtszeichen
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Anlage C Abgasvorschriften für Schiffsmotoren
Inhalt
BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
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Artikel 12.01
Patentpflicht
Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m
2
Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.