Inhalt

BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 12.06
Inhalt des Schifferpatents
(1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers
b)
Geltungsbereich,
c)
Kategorie,
d)
Bedingungen und Auflagen,
e)
ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.