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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) Vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15) BayRS 2030-2-27-F (§§ 1–51)
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Abschnitt I Allgemeines (§ 1)
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Abschnitt II Personenkreis, Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen, Konkurrenzregelungen (§§ 2–6)
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Abschnitt III Grundsatz der Beihilfefähigkeit (§ 7)
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Abschnitt IV Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen (§§ 8–28)
§ 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
§ 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen
§ 10 Psychosomatische Grundversorgung
§ 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
§ 12 Verhaltenstherapie
§ 12a Systemische Therapie
§ 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
§ 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
§ 15 Kieferorthopädische Leistungen
§ 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
§ 17 Implantologische Leistungen
§ 18 Arznei-, Verbandmittel und vergleichbare Medizinprodukte
§ 19 Heilbehandlungen
§ 19a Neuropsychologische Therapie
§ 19b Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachdolmetscher
§ 20 Komplextherapien
§ 21 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke
§ 22 Aufwendungen für Sehhilfen, sonstige visusverbessernde Maßnahmen
§ 23 Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining)
§ 24 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
§ 24a Soziotherapie
§ 25 Familien- und Haushaltshilfe
§ 26 Fahrtkosten
§ 27 Auswärtige ambulante Behandlungen
§ 28 Krankenhausleistungen
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Abschnitt V Rehabilitationsleistungen (§§ 29–30)
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Abschnitt VI Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 31–40)
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Abschnitt VII Aufwendungen in sonstigen Fällen (§§ 41–45)
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Abschnitt VIII Leistungsumfang, Verfahren (§§ 46–48)
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Abschnitt IX Schlussbestimmungen (§§ 49–51)
[Schlussformel]
Anlage 1 Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen
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Anlage 2 Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden
Anlage 3 Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen
Anlage 4 Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke
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Anlage 5 Klinische Zentren mit umfassenden Versorgungskonzepten zur Erkennung und Therapie von erblich bedingten Krebserkrankungen
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Anlage 6 Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
Inhalt
BayBhV
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 02.01.2007
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Abschnitt IV Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
§ 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen
§ 10 Psychosomatische Grundversorgung
§ 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
§ 12 Verhaltenstherapie
§ 12a Systemische Therapie
§ 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
§ 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
§ 15 Kieferorthopädische Leistungen
§ 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
§ 17 Implantologische Leistungen
§ 18 Arznei-, Verbandmittel und vergleichbare Medizinprodukte
§ 19 Heilbehandlungen
§ 19a Neuropsychologische Therapie
§ 19b Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachdolmetscher
§ 20 Komplextherapien
§ 21 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke
§ 22 Aufwendungen für Sehhilfen, sonstige visusverbessernde Maßnahmen
§ 23 Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining)
§ 24 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
§ 24a Soziotherapie
§ 25 Familien- und Haushaltshilfe
§ 26 Fahrtkosten
§ 27 Auswärtige ambulante Behandlungen
§ 28 Krankenhausleistungen