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BayBhV
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 02.01.2007
§ 12a
Systemische Therapie
(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
1. Regelfall
36 Sitzungen
36 Sitzungen
2. Ausnahmefälle
weitere 12 Sitzungen
weitere 12 Sitzungen
(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“
1.
für
a)
Psychiatrie und Psychotherapie oder
b)
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
führen oder
2.
Ärztinnen oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ sein.
2Ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie eine erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie nachweisen können.
(4) Ferner können Behandlungen durchgeführt werden von
1.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung,
2.
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung,
3.
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach § 11 oder § 12 und einer Zusatzqualifikation im Sinn des § 6 Abs. 8 der Psychotherapie-Vereinbarung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.