Inhalt
§ 19a
Neuropsychologische Therapie
(1) 1Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapien sind beihilfefähig, wenn sie
- 1.
-
der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, und
-
- 2.
-
durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten für
- a)
-
Neurologie,
-
- b)
-
Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
-
- c)
-
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
-
- d)
-
Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
-
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.
-
2Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
- 1.
-
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
-
- 2.
-
ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
-
- 3.
-
psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
-
- 4.
-
Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
-
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 3Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Abs. 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
- 1.
-
ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
-
- 2.
-
es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt oder
-
- 3.
-
die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.
-
(3) 1Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
- 1.
-
bis zu fünf probatorische Sitzungen,
-
- 2.
-
bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
-
|
|
|
|
|
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert
|
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert
|
|
Regelfall
|
120 Behandlungseinheiten
|
60 Behandlungseinheiten
|
|
Ausnahmefall
|
40 weitere Behandlungseinheiten
|
20 weitere Behandlungseinheiten
|
|
sowie
- 3.
-
bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
-
|
|
|
|
|
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert
|
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert
|
|
80 Behandlungseinheiten
|
40 Behandlungseinheiten.
|
|
|
|
2Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.