Inhalt
§ 16
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
1Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Indikationen:
- 1.
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Kiefergelenks- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktionen, myofasciales Schmerzsyndrom),
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- 2.
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im Zusammenhang mit der Behandlung von Zahnfleischerkrankungen (Parodonthopathien),
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- 3.
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umfangreiche Gebisssanierungen,
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- 4.
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umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen (einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen),
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- 5.
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im Zusammenhang mit der Behandlung von Aufbissschienen mit adjustierten Oberflächen nach Anlage 1 Nr. 7010 und 7020.
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2Eine umfangreiche Gebisssanierung liegt nur vor, wenn insgesamt mindestens acht Seitenzähne mit Inlays oder Kronen sanierungsbedürftig sind oder fehlen. 3Außerdem ist der erhobene Befund in geeigneter Form nachzuweisen.