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BayBhV
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 02.01.2007
§ 15
Kieferorthopädische Leistungen
1Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn vor Behandlungsbeginn
1.
ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und
2.
die behandelte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2Die Altersbegrenzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei schweren Kieferanomalien,
1.
die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, sowie
2.
in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten (§ 48 Abs. 7) eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist.