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BayBhV
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 02.01.2007
§ 12
Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach Anlage Nr. 870 und 871 GOÄ sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
1. Regelfall
60 Sitzungen
60 Sitzungen
2. Ausnahmefälle
weitere 20 Sitzungen
weitere 20 Sitzungen
(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese die Bezeichnung „Fachärztin“ bzw. „Facharzt“ für
1.
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
2.
Psychiatrie und Psychotherapie,
3.
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie führen oder
Ärztinnen oder Ärzte mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ sein. 2Ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie nachweisen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
(4) Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
1.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,
2.
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
(5) Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
1.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
2.
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen,
3.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
(6) 1Therapeutinnen und Therapeuten, die eine EMDR durchführen, müssen die jeweiligen therapeutenspezifischen Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 erfüllen und Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der EMDR im Rahmen einer Weiterbildung erworben haben. 2 § 11 Abs. 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.