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BayBhV
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 02.01.2007
§ 11
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) 1Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach Anlage Nr. 860 bis 865 GOÄ sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
a) Regelfall
60 Sitzungen
60 Sitzungen
b) Ausnahmefälle
weitere 40 Sitzungen
weitere 20 Sitzungen
2.
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
a) Regelfall
160 Sitzungen
80 Sitzungen
b) Ausnahmefälle
nochmals weitere 140 Sitzungen
nochmals weitere 70 Sitzungen
3.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
a) Regelfall
70 Sitzungen
60 Sitzungen
b) Ausnahmefälle
nochmals weitere 80 Sitzungen
nochmals weitere 30 Sitzungen
4.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:

Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
a) Regelfall
90 Sitzungen
60 Sitzungen
b) Ausnahmefälle
nochmals weitere 90 Sitzungen
nochmals weitere 30 Sitzungen.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor dem 21. Lebensjahr begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig. 3Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. 4Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 9 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. 5Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme durch ein vertrauensärztliches Gutachten im Sinn des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(2) 1Von dem Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin bzw. des Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzel- oder Gruppenbehandlung im Rahmen einer Kurzzeittherapie nicht mehr als 24 Sitzungen erfordert. 2Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung nach § 9 Abs. 3 werden mit der Anzahl der Sitzungen mit der Kurzzeittherapie verrechnet. 3Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über 24 Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. 4Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle auf Grund der Stellungnahme durch ein vertrauensärztliches Gutachten zur Notwendigkeit und Umfang der Behandlung beihilfefähig; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend. 5Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf die nach Satz 4 genehmigten Sitzungen anzurechnen.
(3) Wird die medizinische Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen durch ein Gutachten nachgewiesen, sind hierdurch entstandene Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
1.
bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anzuerkennen,
2.
bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die dafür vorgesehenen Sitzungen in voller Höhe auf die bewilligte Zahl von Sitzungen angerechnet.
(4) 1Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung nach Abs. 1 richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. 2Zwei in einer Gruppenbehandlung erbrachte Sitzungen werden bei einer überwiegend erbrachten Einzelbehandlung als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. 3Die in der Einzelbehandlung erbrachte Sitzung wird bei einer überwiegend erbrachten Gruppenbehandlung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.
(5) 1Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese die Fachbezeichnung „Fachärztin“ bzw. „Facharzt“ für
1.
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
2.
Psychiatrie und Psychotherapie,
3.
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie führen oder
Ärztinnen oder Ärzte mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ sein.
2Eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für
1.
Psychotherapeutische Medizin oder
2.
Psychiatrie und Psychotherapie oder
3.
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie
eine Ärztin bzw. ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Anlage Nr. 860 bis 862 GOÄ) erbringen. 3Eine Ärztin bzw. ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Anlage Nr. 863 und 864 GOÄ) erbringen.
(6) Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
1.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,
2.
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
(7) Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
1.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
2.
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen,
3.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
(8) 1Therapeutinnen und Therapeuten, die eine EMDR durchführen, müssen die jeweiligen therapeutenspezifischen Voraussetzungen der Abs. 4 bis 6 erfüllen und Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der EMDR im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung erworben haben. 2Wurde die Qualifikation nicht im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
1.
in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der EMDR erworben haben und
2.
mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen EMDR-Abschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit EMDR-Behandlung durchgeführt haben.
3Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.