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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 13
Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6 in abschlussbezogene Klassen oder in eine andere Schule
(1) 1Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 6, die in eine Wirtschaftsschule wechseln, erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den ersten drei Unterrichtstagen des Monats März ein Übertrittszeugnis. 2Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 einer Wirtschaftsschule sind:
1.
a)
entweder im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 3 sowie in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen in den A-Kursen nur in einem Fach schlechter als Note 4, aber hier mindestens die Note 5, in den B-Kursen mindestens die Note 4, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen in den A-Kursen mindestens die Note 3, in den B-Kursen die Note 2,
oder
b)
in den Fächern Englisch und Mathematik auf C-Kurs-Niveau gerechnet zusammen mit der Note im Fach Deutsch mindestens die Durchschnittsnote 2,33 und in keinem Fach schlechter als die Note 4,
2.
in den Fächern Religionslehre bzw. Ethik, Biologie bzw. Natur und Technik, Geschichte und Erdkunde nur in einem Fach schlechter als Note 3, aber hier mindestens die Note 4.
3Bei Umstufung zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 können erhebliche neue Gesichtspunkte zugunsten eines Schülers bzw. einer Schülerin bis zum Schuljahresende berücksichtigt werden. 4Die Berechtigung zum Übertritt wird dann im Jahreszeugnis vermerkt.
(2) Die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach der Jahrgangsstufe 6 in einen Gymnasial- oder Realschulzug der Jahrgangsstufe 7 oder in die Jahrgangsstufe 7 eines Gymnasiums, einer Realschule oder einer M-Klasse einer Hauptschule richtet sich nach den im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 erzielten Leistungen.
(3) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch des Gymnasialzugs oder eines Gymnasiums sind:
1.
im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 2,
2.
in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen mindestens die Note 4 in den A-Kursen oder die Note 2 in den B-Kursen, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen mindestens die Note 3 in den A-Kursen,
3.
in den Fächern Religionslehre bzw. Ethik, Biologie bzw. Natur und Technik, Geschichte und Erdkunde (soweit erteilt) mindestens die Gesamtdurchschnittsnote 3,00, in keinem Fach jedoch schlechter als Note 4,
4.
im Fach Französisch oder Latein mindestens die Note 4.
(4) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch des Realschulzugs oder einer Realschule sind:
1.
a)
entweder im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 3 sowie in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen in den A-Kursen mindestens die Note 4, in den B-Kursen nur in einem Fach schlechter als Note 3, aber hier mindestens die Note 4, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen in den A-Kursen mindestens die Note 3, in den B-Kursen die Note 2,
oder
b)
in den Fächern Englisch und Mathematik auf C-Kurs-Niveau gerechnet zusammen mit der Note im Fach Deutsch mindestens die Durchschnittsnote 2,00,
2.
in den Fächern Religionslehre bzw. Ethik, Biologie bzw. Natur und Technik, Geschichte und Erdkunde nur in einem Fach schlechter als Note 3, aber hier mindestens die Note 4.
(5) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch einer M-Klasse einer Hauptschule sind
1.
entweder im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 3 (im pädagogischen Einzelfall die Note 4) sowie in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen in den B-Kursen die Note 4, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen in den B-Kursen die Note 3,
oder
2.
in den Fächern Englisch und Mathematik auf C-Kurs-Niveau gerechnet zusammen mit der Note im Fach Deutsch mindestens die Durchschnittsnote 2,33, im pädagogischen Einzelfall auch 2,66.
(6) Für Schüler und Schülerinnen mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerkinder kann die Note im Fach Deutsch nach den Abs. 1 bis 5 um eine Notenstufe schlechter sein.
(7) 1Wenn keine Eignung nach den Abs. 1 bis 6 zuerkannt wird, wird im Jahreszeugnis die Eignung für den Hauptschulzug oder die Hauptschule festgestellt. 2Dabei ist auf besondere erkennbare Begabungsrichtungen hinzuweisen.