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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 9
Trinkwasser und andere Getränke, Alkohol- und Rauschmittelverbot
(1) Für die Beschäftigten müssen Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung gestellt werden.
(2) 1Alkoholische Getränke und sonstige Rauschmittel dürfen während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen weder mitgeführt noch eingenommen werden. 2Beschäftigte, die auf Medikamente angewiesen sind, die eine berauschende oder sonst beeinträchtigende Wirkung haben können, sind verpflichtet, die Betriebsärztin, den Betriebsarzt oder den betriebsärztlichen Dienst darüber zu informieren und dürfen nur nach Abstimmung mit diesen beschäftigt werden.