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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 40
Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen
(1) Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 33 ist ein Betriebsbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:
1.
Erklärungen des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen, Genehmigungen, Zulassungen und Gutachten,
2.
Nachweise über die Eignung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung,
3.
Verzeichnis der zur Bohranlage gehörigen Ausrüstung,
4.
Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile,
5.
Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen,
6.
Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,
7.
Bescheinigungen über an der Bohranlage vorgenommenen Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
8.
schriftliche Anweisungen für die Montage und
9.
Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.
(2) Das Betriebsbuch nach Abs. 1 ist am jeweiligen Aufstellungsort der Bohranlage oder an einer anderen den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren.