Inhalt

BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 3
Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
Bei der Errichtung, dem Betreiben und den Prüfungen von Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.