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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 35
Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
(1) 1Die Hebewerke müssen mit einer Anzeigevorrichtung für die Zuglast (Hakenlast) versehen werden. 2Bei Anlagen nach § 33, die zur Erschließung von Erdgas-, Erdöl- und Erdwärmelagerstätten eingesetzt werden, muss diese Anzeigevorrichtung bei einer Zuglast über 600 kN schreibend sein. 3Die Messdaten der Zuglast können auch elektronisch aufgezeichnet, gespeichert und grafisch dargestellt werden.
(2) 1Übertreibsicherungen von Hebewerken dürfen nur aus zwingenden Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person überbrückt werden. 2Die Überbrückung muss für den Hebewerkfahrer deutlich erkennbar sein.