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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 2
Verkehrssprache
(1) Der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen und sicherzustellen, dass
1.
nur Beschäftigte mit selbständigen Arbeiten betraut werden, die in der Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können,
2.
verantwortliche Personen und weisungsberechtigte Personen die Verkehrssprache beherrschen und Deutsch sprechen, Deutsch lesen und Deutsch schreiben können.
(2) Die zuständige Bergbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 zulassen, wenn der Unternehmer dafür sorgt, dass eine ausreichende Zahl anderer fachkundiger Personen vor Ort anwesend sind, die über die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Sprachkenntnisse verfügen und die Einleitung von Notfall- oder Rettungsmaßnahmen, die dazu erforderliche Information der Öffentlichkeit und die Verständigung mit den Behörden ohne Verzögerungen erfolgen können.