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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 10
Organisation der Ersten Hilfe
(1) Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass
1.
in jeder Schicht mindestens 10 v.H. der Belegschaft in der Ersten Hilfe ausgebildet sind,
2.
alle verantwortlichen Personen in der Ersten Hilfe ausgebildet sind,
3.
Fachkräfte und andere Beschäftigte, die bei den ihnen regelmäßig übertragenen Arbeiten bestimmten besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein können, über die Erste Hilfe und das Verhalten bei Unfällen im Zusammenhang mit diesen Gefährdungen unterwiesen sind und diese Unterweisung mindestens einmal jährlich wiederholt wird1,
4.
die in der Ersten Hilfe ausgebildeten Personen in der Regel in Abständen von zwei Jahren fortgebildet werden.
(2) Der Unternehmer hat mindestens in jährlichen Abständen durch die Betriebsärztin, den Betriebsarzt oder den bestellten betriebsärztlichen Dienst feststellen zu lassen, ob die für die Erste Hilfe getroffenen Maßnahmen ausreichen; das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.
(3) Der Unternehmer hat über die Ausbildung und die Unterweisung der in der Ersten Hilfe ausgebildeten Personen einen schriftlichen Nachweis zu führen.

1 [Amtl. Anm.:] Z. B. elektrotechnische Fachkräfte über die Erste Hilfe bei Unfällen mit elektrischem Strom.