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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764) BayRS 2033-1-1-F (Art. 1–118)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–10)
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Teil 2 Versorgungsbezüge (Art. 11–82)
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Teil 3 Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften (Art. 83–93)
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Teil 4 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln (Art. 94–99a)
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Teil 5 Überleitungs- und Übergangsvorschriften (Art. 100–114i)
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Abschnitt 1 Überleitung vorhandener Versorgungsberechtigter (Art. 100–102)
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Abschnitt 2 Übergangsregelung für vorhandene Beamte und Beamtinnen (Art. 103–106)
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Abschnitt 3 Anpassungen der Versorgung (Art. 107)
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Abschnitt 4 Übergangsvorschriften zur Versorgungslastenteilung (Art. 108–112)
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Abschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften (Art. 113–114i)
Art. 113 Entpflichtete Professoren und Professorinnen
Art. 113a Überleitung von Versorgungsberechtigten mit Besoldungsgruppen W 2 und W 3; Hochschulleistungsbezüge
Art. 114 (aufgehoben)
Art. 114a Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder
Art. 114b Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger
Art. 114c Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2020 vorhandene Versorgungsempfänger
Art. 114d Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2022 vorhandene Versorgungsempfänger
Art. 114e Sonderregelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen in Folge der Coronapandemie und der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine
Artikel 114f Einmalige Energiepreispauschale
Art. 114g Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Versorgungsbestandteilen
Art. 114h Übergangsvorschrift aufgrund Anpassung der Lehrerbesoldung
Art. 114i Inflationsausgleichszahlungen
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Teil 6 Schlussvorschriften (Art. 115–118)
Inhalt
BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.08.2010
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Abschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften
Art. 113 Entpflichtete Professoren und Professorinnen
Art. 113a Überleitung von Versorgungsberechtigten mit Besoldungsgruppen W 2 und W 3; Hochschulleistungsbezüge
Art. 114 (aufgehoben)
Art. 114a Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder
Art. 114b Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger
Art. 114c Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2020 vorhandene Versorgungsempfänger
Art. 114d Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2022 vorhandene Versorgungsempfänger
Art. 114e Sonderregelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen in Folge der Coronapandemie und der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine
Artikel 114f Einmalige Energiepreispauschale
Art. 114g Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Versorgungsbestandteilen
Art. 114h Übergangsvorschrift aufgrund Anpassung der Lehrerbesoldung
Art. 114i Inflationsausgleichszahlungen