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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 113
Entpflichtete Professoren und Professorinnen
(1) 1Für entpflichtete Professoren und Professorinnen finden Art. 10 sowie Art. 83 bis 93 Anwendung. 2Ihre Bezüge gelten für diese Zwecke als Ruhegehalt, die Empfänger und Empfängerinnen als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen. 3Die Bezüge gelten unter Hinzurechnung des zustehenden, mindestens des zuletzt bis zum 30. September 1978 zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinn des Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3. 4Art. 91 gilt nicht für entpflichtete Professoren und Professorinnen, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. 5Art. 101 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Entpflichtete Professoren und Professorinnen gelten als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen im Sinn des Art. 34 mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht bestimmt.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines emeritierungsberechtigten Professors oder einer emeritierungsberechtigten Professorin bestimmt sich nach allgemeinen Regeln, wenn der Professor oder die Professorin vor der Entpflichtung stirbt.