Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764) BayRS 2033-1-1-F (Art. 1–118)
Bereich erweitern
Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–10)
Bereich erweitern
Teil 2 Versorgungsbezüge (Art. 11–82)
Bereich erweitern
Teil 3 Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften (Art. 83–93)
Bereich erweitern
Teil 4 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln (Art. 94–99a)
Bereich reduzieren
Teil 5 Überleitungs- und Übergangsvorschriften (Art. 100–114i)
Bereich erweitern
Abschnitt 1 Überleitung vorhandener Versorgungsberechtigter (Art. 100–102)
Bereich erweitern
Abschnitt 2 Übergangsregelung für vorhandene Beamte und Beamtinnen (Art. 103–106)
Bereich erweitern
Abschnitt 3 Anpassungen der Versorgung (Art. 107)
Bereich reduzieren
Abschnitt 4 Übergangsvorschriften zur Versorgungslastenteilung (Art. 108–112)
Art. 108 Laufende Erstattungen
Art. 109 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung
Art. 110 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach Art. 95
Art. 111 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Art. 112 Übernahme der Versorgungslasten in Altfällen
Bereich erweitern
Abschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften (Art. 113–114i)
Bereich erweitern
Teil 6 Schlussvorschriften (Art. 115–118)
Inhalt
BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.02.2025
Fassung: 05.08.2010
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Abschnitt 4 Übergangsvorschriften zur Versorgungslastenteilung
Art. 108 Laufende Erstattungen
Art. 109 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung
Art. 110 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach Art. 95
Art. 111 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Art. 112 Übernahme der Versorgungslasten in Altfällen