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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Artikel 114f
Einmalige Energiepreispauschale
(1) 1Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz im Inland und Anspruch auf Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld oder einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag hatten, wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. 2Die Energiepreispauschale wird nur einmal gewährt. 3Sie steht nicht zu, wenn
1.
eine Rente im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Altersgeld im Sinn des Art. 85 Abs. 7 bezogen wird,
2.
nach Art. 84 anzurechnende Versorgungsbezüge bezogen werden oder
3.
ein Anspruch auf eine Energiepreispauschale nach Abschnitt XV EStG oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht oder bestand.
4Die Energiepreispauschale ist bei Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsregelungen nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zahlung der Energiepreispauschale steht für den Fall nachträglich bekannt werdender Tatsachen, nach denen kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, unter dem Vorbehalt der Rückforderung.