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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 114b
Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger
1Am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten die nach Art. 72 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zustehenden Pflegezuschläge und Kinderpflegeergänzungszuschläge weiter. 2Die Zuschläge nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.