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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 112
Übernahme der Versorgungslasten in Altfällen
1Der Freistaat Bayern trägt die gesetzlichen Versorgungsbezüge für die Beamten und Beamtinnen der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen und für ihre Hinterbliebenen aus den vor Ablauf des 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfällen auch insoweit, als er nach § 82 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht zahlungspflichtig ist. 2Er trägt ferner die Versorgung für die unter Kapitel II des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen fallenden früheren Bediensteten des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 bei Einrichtungen des Reichsnährstands in Bayern beschäftigt waren; das Gleiche gilt für unter Kapitel II des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen fallende Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 von einer Versorgungskasse des Reichsnährstands in Bayern Versorgungsbezüge erhalten haben.