Inhalt
Art. 73a
Typengenehmigung
(1) 1Für bauliche Anlagen, die mehrfach in derselben Ausführung errichtet werden sollen, erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine bautechnische Genehmigung (Typengenehmigung), wenn diese den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. 2Für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System aus Bauteilen errichtet werden sollen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Zulässigkeit der Veränderbarkeit festgelegt wird.
(2) 1Regelt die Typengenehmigung Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz und stellt sie fest, welche dieser Anforderungen eingehalten sind, gilt sie insoweit als bautechnischer Nachweis im Sinn von Art. 62 bis 62b. 2Art. 81a Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 keine Anwendung finden. 3Art. 63 gilt entsprechend.
(3) 1Der Antrag ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. 3Sie wird befristet für die Dauer von fünf Jahren erteilt. 4Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden.
(4) Vergleichbare Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.
(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verfahrenspflicht nach Art. 58 bis 60.