Inhalt
Art. 60
Baugenehmigungsverfahren
1Bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.
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die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
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Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,
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andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
2Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.