Inhalt
Art. 59
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
1Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.
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die Übereinstimmung mit
- a)
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den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
- b)
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den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6,
- c)
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den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1,
- 2.
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beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie
- 3.
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andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
2 Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.